All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen

§ 1

All­ge­mei­nes Gel­tungs­be­reich

(1) Un­se­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten im Ge­schäfts­ver­kehr mit Nicht­ver­brau­chern (§ 310) aus­schließ­lich; ent­ge­gens­te­hen­de oder von un­se­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen ab­wei­chen­de Be­din­gun­gen des Käu­fers er­ken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schrift­lich ih­rer Gel­tung zu­ge­stimmt. Un­se­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von un­se­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen ab­wei­chen­der Be­din­gun­gen des Käu­fers die Lie­fe­rung an den Be­stel­ler vor­be­halt­los aus­füh­ren.

(2) Al­le Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen uns und dem Käu­fer zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges ge­trof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich nie­der­ge­legt. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ga­ran­tien jeg­li­cher Art.

(3) Un­se­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch für al­le künf­ti­gen Ge­schäf­te mit dem Käu­fer .

(4) Es wird die Gel­tung deut­schen Rechts ver­ein­bart, unter Ausschluß der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Warenkauf (CISG vom 11. April 1980 in der jeweils geltenden Fassung).

§ 2

An­ge­bot An­ge­bots­un­ter­la­gen

(1) Un­se­re An­ge­bo­te sind frei­blei­bend, d. h. nur ei­ne Auf­for­de­rung zur Ab­ga­be ei­nes An­ge­bo­tes.

(2) In Ab­bil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen und sons­ti­gen Un­ter­la­gen be­hal­ten wir uns Ei­gen­tums- und Ur­heber­rech­te vor; sie dür­fen Drit­ten nicht zu­gäng­lich ge­macht wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für sol­che schrift­li­chen Un­ter­la­gen, die als “ver­trau­lich” be­zeich­net sind; vor ih­rer Wei­ter­ga­be an Drit­te be­darf der Käu­fer un­se­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zu­stim­mung.

§ 3

Prei­se

(1) Un­se­re Prei­se ver­ste­hen sich ab La­ger aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und Trans­port. Der Ab­zug von Skon­to etc. be­darf ei­ner ge­son­der­ten Ver­ein­ba­rung.

(2) Die ge­setz­li­che Um­satz­steu­er ist nicht in un­se­ren Prei­sen ein­ge­schlos­sen; sie wird in ge­setz­li­cher Hö­he am Tag der Lie­fe­rung in der Rech­nung ge­son­dert aus­ge­wie­sen.

(3) Wir be­hal­ten uns das Recht vor, un­se­re Prei­se ent­spre­chend zu än­dern, wenn es nach Ab­schluß des Ver­trages zu Kos­ten­er­hö­hun­gen oder -sen­kun­gen, ins­be­son­de­re auf­grund von Ta­ri­fab­schlüs­sen, Än­de­run­gen der Fracht-, Ver­sand‑ und Ver­sand­ne­ben­kos­ten oder Ma­te­ri­al­prei­se kommt. Dies wer­den wir dem Käu­fer  auf Ver­lan­gen nach­wei­sen. Be­trägt die Er­hö­hung mehr als 5% des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses, steht dem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Käu­fer ein Kün­di­gungs­recht zu.

(4) Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en (z. B. Pa­let­ten) sind an den Ver­käu­fer zu Las­ten des Käu­fers zu­rück­zu­ge­ben. Trans­port‑ und Um­ver­pa­ckun­gen wer­den nicht zu­rück­ge­nom­men.

(5) An­ge­bots­prei­se set­zen, wenn nichts an­de­res ver­ein­bart ist, vol­le La­dung und Aus­nut­zung des vol­len La­de­ge­wich­tes des je­wei­li­gen Trans­port­mit­tels vo­raus. Wer­den Teil­lie­fe­run­gen oder wird die Aus­lie­fe­rung durch Trieb­wa­gen ver­langt, ge­hen Mehr­kos­ten zu Las­ten des Käu­fers.

(6) Bei ei­nem Auf­trags­vo­lu­men von un­ter Eu­ro 450,00 net­to, er­he­ben wir ei­ne Anlieferungskostenpauschale von 7,50 Euro. Bei einem Auftragsvolumen über 450 Euro netto erheben wir eine Anlieferungskostenpauschale von 3,50 Euro. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Auslieferung ab Lager Steinheim bzw. Paderborn.

§ 4

Rücktritt

(1) Der Verkäufer ist berechtigt von dem Vertrag zu­rück­zu­tre­ten, wenn

- der Käufer falsche Angaben über seine Kre­dit­wür­dig­keit gemacht hat.

- aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu ver­tre­ten­den Umstandes ein eigener Einkauf des Kauf­ge­gen­stan­des nicht vertragsgemäß möglich ist.

- der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshinder­nis­se ent­ge­gen­ste­hen.

(2) Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich von der Nicht­ver­füg­bar­keit informieren und un­ver­züg­lich er­hal­te­ne Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

§ 5

Zah­lungs­be­din­gun­gen

(1) Bei Bar­ver­kauf ist der Kauf­preis so­fort bei Emp­fang der Wa­re oh­ne Ab­zug zahl­bar. Zielk­auf be­darf stets ei­ner be­son­de­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Bei Be­zah­lung durch Wech­sel oder Scheck - was vor­her ver­ein­bart sein muss - ist der Käu­fer auch zur Über­nah­me von jeg­li­chen Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen etc. ver­pflich­tet.

(2) Rech­nun­gen des Ver­käu­fers gel­ten als an­er­kannt, wenn nicht in­ner­halb von drei Ka­len­der­wo­chen nach Rech­nungs­da­tum schrift­lich wi­der­spro­chen wird. Der Ver­käu­fer wird den Käu­fer mit je­der Rech­nung hie­rüber un­ter­rich­ten.

(3) So­fern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts an­de­res er­gibt, ist der Kauf­preis so­fort fäl­lig. Ver­zug tritt ein, wenn der Käu­fer nicht in­ner­halb von zwei Ka­len­der­wo­chen, ge­rech­net ab dem Da­tum der Lie­fe­rug zahlt. Kauf­leu­te im Sin­ne des HGB sind ab Fäl­lig­keit zur Zah­lung ent­spre­chen­der Zin­sen ver­pflich­tet.

(4) Im Fall ei­ner Mah­nung ent­steht ei­ne Ge­bühr i.H.v. Eu­ro 5,00, de­ren Zah­lungs­pflicht le­dig­lich bei der ers­ten Mah­nung nicht be­steht, so­fern die­se ver­zugs­be­grün­dend ist.

(5) Im Fal­le der Stun­dung des Kauf­prei­ses ist die­ser in Hö­he der Ver­zugs­zin­sen (sie­he (3)) zu ver­zin­sen.

(6) Bei Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten des Käu­fers z. B. Zah­lungs­ver­zug, Scheck oder Wech­sel­pro­test, ist der Ver­käufer be­rech­tigt, al­le of­fens­te­hen­den auch ge­stun­de­ten Rech­nungs­be­trä­ge so­fort fäl­lig zu stel­len und ge­gen Rück­ga­be zah­lungs­hal­ber her­ein­ge­nom­me­ner Wech­sel, Bar­zah­lung oder Si­cher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen. In ei­nem sol­chen Fal­le ent­fal­len even­tu­ell ver­ein­bar­te Skon­ti und Ra­bat­te.

(7) Er­fol­gen Vo­raus­zah­lun­gen oder Si­cher­heits­leis­tun­gen nicht frist­ge­mäß, so kann der Ver­käu­fer nach Mah­nung vom Ver­trag zu­rück­tre­ten oder wei­te­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ab­leh­nen und An­sprü­che we­gen Nicht­er­fül­lung gel­tend ma­chen.

(8) Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Käu­fer nur zu, wenn sei­ne Ge­gen­an­sprü­che recht­kräf­tig fest­ge­stellt, un­be­strit­ten oder von uns an­er­kannt sind. Au­ßer­dem ist er zur Aus­übung ei­nes Zu­rück­be­halts­rechts nur in­so­weit be­fugt, als sein Ge­gen­an­spruch un­be­strit­ten ist. Ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht kann nur aus dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis her­ge­lei­tet wer­den, aus dem un­ser An­spruch gel­tend ge­macht wird. Da­bei wird auf den ein­zel­nen Kauf und nicht auf ei­ne even­tu­el­le Zu­sam­men­fas­sung in ei­ner Rech­nung ab­ge­stellt.

§ 6

Lie­fe­rung

(1) Die Lie­fe­rung er­folgt an die ver­ein­bar­te Stel­le. Zum Ge­fah­re­nü­ber­gang sie­he § 7.

(2) Lie­fe­rung frei Bau­stel­le be­deu­tet An­lie­fe­rung oh­ne Ab­la­den un­ter der Vo­raus­set­zung ei­ner mit schwe­ren Last­zug be­fahr­ba­ren An­fuhr­stra­ße. Ver­läßt das Lief­er­fahr­zeug auf Wei­sung des Käu­fers oder ei­ner von ihm be­auf­trag­ten Per­son die be­fahr­ba­re An­fuhr­stra­ße, so haf­tet die­ser für auf­tre­ten­de Schä­den. Das Ab­la­den hat un­ver­züg­lich und sach­ge­mäß durch den Käu­fer zu er­fol­gen. War­te­zei­ten wer­den dem Käu­fer be­rech­net. Wird das Ab­la­den der ge­lie­fer­ten Wa­re auf­grund ge­trof­fe­ner Ver­ein­ba­run­gen vom Ver­käu­fer oder des­sen Be­auf­trag­ten durch­ge­führt, so wird am Fahr­zeug ab­ge­la­den. Be­för­de­rung in den Bau fin­det nicht statt.

(3) Bei un­be­rech­tig­ter Nicht­ab­nah­me der ge­lie­fer­ten Wa­re ge­hen Kos­ten und Schä­den zu Las­ten des Käu­fers. Rück­sen­dun­gen ge­lie­fer­ter Wa­ren wer­den oh­ne vor­he­ri­ge Zu­stim­mung des Ver­käu­fers nicht an­ge­nom­men.

(4) Bei Zu­fuhr von Wa­ren be­rech­nen wir je An­lie­fe­rung ei­ne Fracht­pau­scha­le. Bei Kra­nent­la­dung be­rech­nen wir ‑ je Ent­la­de­vor­gang ‑ ei­ne Kos­ten­ge­bühr. Für Pa­let­ten stel­len wir eben­falls ei­ne Ge­büh­ren­rech­nung. Für Mehr­weg­pa­let­ten, die in ein­wand­frei­em Zu­stand frei La­ger zu­rückgege­ben wer­den, schrei­ben wir den Pa­let­te­nein­satz ab­züg­lich ei­ner Be­nut­zungs­ge­bühr gut. Die je­weils gül­ti­gen Ge­büh­ren­sät­ze ma­chen wir per Aus­hang in un­se­rem Ge­schäfts­lo­kal be­kannt. Auf An­for­de­rung sen­den wir Ih­nen die­ses Ge­büh­ren­blatt auch zu. Än­de­run­gen der Ge­büh­ren- und Kos­ten­pau­scha­len be­hal­ten wir uns vor.

(5) Für Wa­ren, die mit un­se­rem Ein­ver­ständ­nis und un­ge­braucht so­wie un­be­schä­digt zu­rück­ge­ge­ben wer­den, ver­gü­ten wir 85% des Wa­ren­wer­tes nach Ab­zug al­ler Fracht- und sons­ti­gen Kos­ten.

§ 7

Lie­fer­zeit

 (1) Lie­fer­zei­ten gel­ten vor­be­halt­lich rich­ti­ger so­wie recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, dass wir ver­bind­li­che Lie­fer­fris­ten zu­sa­gen. Der Be­ginn der von uns an­ge­ge­be­nen schrift­li­chen Lie­fer­zeit setzt die Ab­klä­rung al­ler tech­ni­schen Fra­gen vo­raus.

(2) Be­züg­lich ei­ner Haf­tung für Ver­zugs­schä­den gel­ten die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen ge­mäß § 10 ent­spre­chend.

(3) Die Haf­tungs­be­gren­zun­gen ge­mäß Abs. (2) gilt nicht, so­fern ein kauf­män­ni­sches Fix­ge­schäft ver­ein­bart wur­de; glei­ches gilt dann, wenn der Käu­fer we­gen des von uns zu ver­tre­ten­den Ver­zugs gel­tend ma­chen kann, dass sein In­te­res­se an der Ver­trags­er­fül­lung in Fort­fall ge­ra­ten ist. Die Scha­dens­er­satz­haf­tung ist be­grenzt auf den vor­her­seh­ba­ren, ty­pi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den, so­fern wir die Ver­trags­ver­let­zung nicht vor­sätz­lich be­gan­gen ha­ben.

(4) Kommt der Käu­fer in An­nah­me­ver­zug oder ver­letzt er sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir be­rech­tigt, den uns ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich et­wai­ger Mehr­auf­wen­dun­gen, zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de An­sprü­che und die Ein­re­de des nicht er­füll­ten Ver­tra­ges blei­ben vor­be­hal­ten. In die­sem Fall geht auch die Ge­fahr ei­nes zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs oder ei­ner zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Käu­fer über, in dem die­ser in An­nah­me­ver­zug ge­rät.

§ 8

Ge­fah­ren­über­gang

So­fern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts an­de­res er­gibt, ist Lie­fe­rung “ab La­ger” ver­ein­bart, dies gilt auch bei An­lie­fe­rung.

§ 9

Män­gel­ge­währ­leis­tung

(1) So­weit ein von uns zu ver­tre­ten­der Man­gel der Kauf­sa­che vor­liegt, sind wir nach un­se­rer Wahl zur Nach­er­fül­lung be­rech­tigt. Im Fall der Man­gel­be­sei­ti­gung sind wir ver­pflich­tet, al­le zum Zweck der Man­gel­be­sei­ti­gung er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Trans­port-, We­ge-, Ar­beits- und Ma­te­ri­al­kos­ten zu tra­gen, so­weit sich die­se nicht da­durch er­hö­hen, dass die Kauf­sa­che nach ei­nem an­de­ren Ort als dem Er­fül­lungs­ort ver­bracht wur­de. Im üb­ri­gen ver­bleibt es bei den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen.

(2) Der Ver­käu­fer haf­tet nicht für Schä­den, die er, sein ge­setz­li­cher Ver­tre­ter oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen durch ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht hat. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht für Schä­den aus der Ver­letzung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit und aus der Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. So­weit uns kei­ne vor­sätz­li­che Ver­trags­ver­let­zung an­ge­las­tet wird, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, ty­pi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den be­grenzt. Es wird da­rauf hin­ge­wie­sen, dass Vor­lie­fe­ran­ten kei­ne Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Ver­käu­fers sind.

(3) Schä­den, die durch Män­gel an den ge­lie­fer­ten Wa­ren ver­ur­sacht wer­den, sind dem Ver­käu­fer un­ver­züg­lich un­ter An­ga­be der ver­ar­bei­te­ten Wa­re an­zu­zei­gen.

(4) Die Ge­währ­leis­tungs­frist be­trägt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sa­chen, die ent­spre­chend ih­rer üb­li­chen Ver­wen­dung für ein Bau­werk ver­wen­det wer­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sa­chen) vor, dann ver­bleibt es bei der 5jährigen Ver­jäh­rung. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit.

(5) Die Ge­währ­leis­tungs­rech­te des Käu­fer, set­zen vo­raus, dass die­ser of­fen­sicht­li­che Män­gel in­ner­halb von 2 Wo­chen schrift­lich beim Ver­käu­fer ge­rügt hat. Der Kauf­mann im Sin­ne des HGB muss sei­nen nach § 377 HGB ge­schul­de­ten Un­ter­su­chungs- und Rü­geo­blie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men sein. Trans­port­schä­den sind dem Ver­käu­fer un­ver­züg­lich schrift­lich an­zu­zei­gen. Bei An­lie­fe­rung per Bahn, mit Fahr­zeu­gen des ge­werb­li­chen Gü­ter­nah- und Fern­ver­kehrs oder durch sons­ti­ge Ver­kehrs­trä­ger hat der Käu­fer die er­for­der­li­chen For­ma­li­tä­ten ge­gen­über dem Fracht­füh­rer wahr­zu­neh­men. Han­dels­üb­li­cher Bruch und Schwund kön­nen nicht be­an­stan­det wer­den.

(6) Han­delt es sich um ei­nen ge­brauch­ten Ge­gen­stand, dann sind sämt­lich Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen, es sei denn es lä­ge ei­ne arg­lis­ti­ge Täu­schung oder ei­ne zu­ge­si­cher­te Ei­gen­schaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(7) Stellt der Käu­fer ei­nen Man­gel fest darf er den Kauf­ge­gens­tand nicht be­ar­bei­ten, ver­kau­fen etc. bis ei­ne Be­weis­si­che­rung mit dem Ver­käu­fer oder ein ge­richt­li­ches Be­weis­si­che­rungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wur­de oder ei­ne ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung mit dem Ver­käu­fer ge­trof­fen wur­de.

§ 10

Haf­tungs­be­gren­zung

(1) Un­se­re Haf­tung für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che we­gen Pflicht­ver­let­zung oder we­gen de­lik­ti­scher An­sprü­che ge­mäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maß­ga­be der fol­gen­den Zif­fern ein­ge­schränkt.

(2) So­weit un­se­re Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung un­se­rer An­ge­stell­ten, Ar­beit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Er­fül­lungs­ge­hil­fen etc.

(3) Ei­ne verschuldungsunabhängige Haf­tung für die Be­schaf­fung des Kauf­ge­gen­stan­des, wenn es sich um ei­ne Gat­tungs­schuld han­delt, wird aus­ge­schlos­sen. Ei­ne Haf­tung wird nur bei Vor­la­ge ei­nes Ver­schul­dens über­nom­men.

(4) Die Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit aus wel­chem Rechts­grund auch im­mer ist aus­ge­schlos­sen. Bei der Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­ten wir auch für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit.

(5) Ei­ne Haf­tung für Be­ra­tungs­leis­tun­gen etc. ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Be - und Ver­ar­bei­tun­gen von Bau­stof­fen wird nur über­nom­men, wenn die­se schrift­lich er­folg­te.

(6) Die Scha­dens­er­satz­haf­tung ist be­grenzt auf den vor­her­seh­ba­ren, ty­pi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den, so­fern wir die Pflicht­ver­let­zung nicht vor­sätz­lich be­gan­gen ha­ben.

(7) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für die Haf­tung nach den zwin­gen­den Vor­schrif­ten des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes blei­ben un­be­rührt. Die Haf­tung des Ver­käu­fers wird für den Fall aus­ge­schlos­sen, dass dem Käu­fer der Her­stel­ler oder Vor­lie­fe­rant bin­nen 4 Wo­chen nach An­zei­ge der den Scha­den ver­ur­sa­chen­den Wa­ren, schrift­lich mit­ge­teilt wird.

(8) Die­se Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit oder im Fal­le des Vor­lie­gens ei­ner Ga­ran­tie oder der Über­nah­me ei­ner Be­schaf­fungs­ga­ran­tie.

§ 11

Ei­gen­tums­vor­be­halts­si­che­rung

(1) Wir be­hal­ten uns das Ei­gen­tum an der Kauf­sa­che bis zum Ein­gang al­ler Zah­lun­gen (Kauf­preis, Trans­port­ver­gü­tung Ver­zugs­zin­sen, sons­ti­ger Ver­zugs­scha­den, etc.) aus der be­ste­hen­den Ge­schäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer vor. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers , ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir be­rech­tigt, die Kauf­sa­che zu­rück­zu­neh­men und zu die­sem Zweck den Be­trieb des Käu­fers zu be­tre­ten. Der Ver­käu­fer ge­neh­migt dies hier­mit. Dies stellt kei­nen Rück­tritt vom Ver­trag dar, es sei denn wir hät­ten dies aus­drück­lich schrift­lich er­klärt. In der Pfän­dung der Kauf­sache durch uns liegt stets ein Rück­tritt vom Ver­trag. Wir sind nach Rück­nah­me der Kauf­sa­che zu de­ren Ver­wer­tung be­fugt, der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Ver­bind­lich­kei­ten des Käu­fers ab­züg­lich an­ge­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten an­zu­rech­nen. Wir sind be­rech­tigt, uns selbst in den Be­sitz der Kauf­sa­che zu set­zen, dem stimmt der Be­stel­ler aus­drück­lich zu, so dass dies kei­ne ver­bo­te­ne Ei­gen­macht dar­stellt.

(2) Der Käu­fer  ist ver­pflich­tet, die Kauf­sa­che pfleg­lich zu be­han­deln; ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf ei­ge­ne Kos­ten ge­gen Feu­er-, Was­ser- und Diebs­tahl­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. So­fern War­tungs- und In­spek­tions­ar­bei­ten er­for­der­lich sind, muß der Käu­fer  die­se auf ei­ge­ne Kos­ten recht­zei­tig durch­füh­ren.

(3) Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat uns der Käu­fer un­ver­züg­lich schrift­lich zu be­nach­rich­ti­gen, da­mit wir Kla­ge ge­mäß §771 ZPO er­he­ben kön­nen. So­weit der Drit­te nicht in der La­ge ist, uns die ge­richt­li­chen und au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten ei­ner Kla­ge ge­mäß §771 ZPO zu er­stat­ten, haf­tet der Käu­fer für den uns ent­stan­de­nen Aus­fall.

(4) Der Käu­fer ist be­rech­tigt, die Kauf­sa­che im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang wei­ter zu ver­wer­ten; er tritt uns je­doch be­reits jetzt al­le For­de­run­gen in Hö­he des Fak­tu­ra ‑ End­be­tra­ges (ein­schließ­lich USt) ab, die ihm aus der Wei­ter­ve­räu­ße­rung bzw. - ver­ar­bei­tung ge­gen sei­ne Ab­neh­mer oder Drit­te er­wach­sen, und zwar un­ab­hän­gig da­von, ob die Kauf­sa­che oh­ne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter ver­wer­tet wor­den ist. Der Ver­äu­ße­rer nimmt die Ab­tre­tung hier­mit an. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung bleibt der Käu­fer auch nach der Ab­tre­tung er­mäch­tigt. Un­se­re Be­fug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von un­be­rührt. Wir ver­pflich­ten uns je­doch, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, so­lan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Er­lö­sen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug ist und ins­be­son­de­re kein An­trag auf Er­öff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens oder Durch­füh­rung ei­nes au­ßer­ge­richt­li­chen Egungs­ver­fahrens mit den Gläu­bi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung (305 I Nr. 1 In­sO) ge­stellt ist, kein Scheck‑ oder Wech­sel­pro­test oder Zah­lungs­ein­stel­lung vor­liegt. Ist aber dies der Fall, kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Käu­fer uns die ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen und de­ren Schuld­ner be­kannt gibt, al­le zum Ein­zug er­for­der­li­chen An­ga­ben macht, die da­zu­ge­hö­ri­gen Un­ter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­ner (Drit­ten) die Ab­tre­tung mit­teilt. Die Ein­zie­hungs­be­rech­ti­gung be­zieht sich auf die ge­sam­te Sal­do­for­de­rung.

(5) Die Ver­ar­bei­tung oder Um­bil­dung der Kauf­sa­che durch den Käu­fer  wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wird die Kauf­sa­che mit an­de­ren, uns nicht ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den ver­ar­bei­tet, so er­wer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sa­che im Ver­hält­nis des Wer­tes der Kauf­sa­che zu den an­de­ren ver­ar­bei­te­ten Ge­gen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ents­te­hen­de Sa­che gilt im üb­ri­gen das glei­che wie für die un­ter Vor­be­halt ge­lie­fer­te Kauf­sa­che.

(6) Wird die Kauf­sa­che mit an­de­ren, uns nicht ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den un­trenn­bar ver­mischt, so er­wer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sa­che im Ver­hält­nis des Wer­tes der Kauf­sa­che zu den an­de­ren ver­misch­ten Ge­gen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Er­folgt die Ver­mi­schung in der Wei­se, dass die Sa­che des Käu­fers als Haupt­sa­che an­zu­se­hen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass der Käu­fer  uns an­teil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt. Der Käu­fer  ver­wahrt das so ent­stan­de­ne Al­lei­nei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum un­ent­gelt­lich für uns.

(7) Mit Weg­fall der Ein­zie­hungs­be­fug­nis ge­mäß Ab­satz (4) ist der Käu­fer  auch nicht mehr be­fugt, die Vor­be­halts­wa­re ein­zu­bau­en, un­trenn­bar zu ver­mi­schen oder zu ver­ar­bei­ten.

(8) Der Käu­fer tritt uns auch die For­de­run­gen ge­gen den Drit­ten ab, die durch die Ver­bin­dung der Kauf­sa­che mit ei­nem Grund­stück ge­gen ei­nen Drit­ten er­wach­sen. Dies um­faßt auch das Recht auf Ein­räu­mung ei­ner Si­cher­heits­hy­po­thek mit Rang vor dem Rest. Wir neh­men die Ab­tre­tung an.

(9) Wird Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer als we­sent­li­cher Be­stand­teil in das ei­ge­ne Grund­stück ein­ge­baut, so tritt die­ser schon jetzt die aus der ge­werbs­mä­ßi­gen Ver­äu­ße­rung des Grund­stü­ckes oder von Grund­stücks­rech­ten ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Hö­he des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re mit al­len Ne­ben­rech­ten und im Rang vor dem Rest ab. Wir neh­men die Ab­tre­tung an.

(10) Wir ver­pflich­ten uns, die uns zu­ste­hen­den Si­cher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Käu­fers in­so­weit frei­zu­ge­ben, als der rea­li­sier­ba­re Wert un­se­rer Si­cher­hei­ten die zu si­chern­den For­de­run­gen um mehr als 45% (20%  Wert­ab­schlag, 4% §171 I InsO, 5% §171 II InsO und Um­satzsteu­er (au­gen­blick­lich 16%) in je­weils ge­setz­li­cher Hö­he) über­steigt. Als rea­li­sier­ba­rer Wert sind, so­fern der Ver­käu­fer nicht ei­nen nied­ri­ge­ren rea­li­sier­ba­ren Wert der Vor­be­halts­wa­re nach­weist, die Ein­kaufs­prei­se des Käu­fers oder bei Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re die Hers­tel­lungs­kos­ten des Si­che­rungs­gu­tes bzw. des Mit­ei­gen­tums­an­teils an­zu­set­zen, je­weils ab­züg­lich ei­nes zu­läs­si­gen Be­wer­tungs­ab­schla­ges von ma­xi­mal 35% der zu si­chern­den For­de­rung (20% Wert­ab­schlag, 4% §171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Um­satz­steu­er in je­weils ge­setz­li­cher Hö­he ‑ zur Zeit 16% ‑) we­gen mög­li­cher Min­de­rer­lö­se. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Si­cher­hei­ten ob­liegt uns.

§ 12

Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz

Wir spei­chern und ver­ar­bei­ten Kun­den­da­ten nach den Be­stim­mun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz.

§ 13

Ge­richts­stand, Er­fül­lungs­ort, Recht

(1) So­fern der Käu­fer Voll­kauf­mann ist, ist un­ser Ge­schäfts­sitz Ge­richts­stand; dies gilt auch für Scheck und Wech­sel­kla­gen.

(2) So­fern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts an­de­res er­gibt, ist un­ser Ge­schäfts­sitz Er­fül­lungs­ort.